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Drohnen als potentielles Risiko

Einsatz und Abwehr von Drohnen realistisch bewerten

Im Rahmen der Sicherheitskonzepte sollte der Einsatz als auch die Abwehr von Drohnen realistisch bewertet werden!

Der europäische Dachverband des privaten Sicherheitsgewerbes, die Confederation of European Security Services (CoESS), hat ein Positionspapier erarbeitet, das die europäischen Behörden auffordert, Sicherheitskonzepte zu aktualisieren und Risiko-Sicherheitsbeurteilungen für alle Drohnenanwendungen durchzuführen.

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) hat sich demnach bei der Erstellung von Richtlinien und Vorgaben zum Betrieb von Flugdrohnen vor allem an technische Voraussetzungen orientiert, die die Sicherheit im Betrieb gewährleisten sollen.

Verschiedene Studien dagegen belegen die Wichtigkeit von zusätzlichen Risikobeurteilungen und geben rechtliche Empfehlungen, wie Drohnen abgewehrt werden können und dürfen und welche Gegenmaßnahmen dafür geeignet sind.

Drohnen für terroristische Zwecke stellen ein hohes Risiko dar

Das von CoESS erarbeitete Positionspapier sieht in Drohnen gerade im Einsatz für terroristische Zwecke ein hohes Risiko.

Wie bereits in Fällen im Mittleren Osten geschehen, können solche Flugroboter für Angriffe mit verschiedenen Zuladungen genutzt werden, zum Ausspionieren von Zielen oder auch zum illegalen Transport von Gütern.

Dem Positionspapier zufolge sollten daher alle Multicopter in der EU registriert werden. Ferner sollte geklärt werden, ob die elektronische Identifizierung und der Ausschluss von Gebieten mittels Geofencing verbindlicher Bestandteil von Drohnen sein sollte.

Neue Verordnung für Drohnen

In Deutschland ist seit dem 7. April 2017 die neue Verordnung für Flugdrohnen in Kraft. Diese sieht unter anderem eine generelle Kennzeichnungspflicht (Plakette) bei einer Startmasse von mehr als 0,25 Kg vor.

Ferner muss der Nutzer einen Kenntnisnachweis erbringen, wenn die Startmasse des Fluggeräts mehr als zwei Kilogramm beträgt, andererseits wenn es über 100 Meter über Grund betrieben wird und es sich bei dem Fluggerät nicht um einen Multicopter handelt.

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über fünf Kilogramm und für den Betrieb bei Nacht ist eine Aufstiegserlaubnis erforderlich, die von den Landesluftfahrtbehörden erteilt wird. Zudem gilt ein Flugverbot außerhalb der Sichtweite für Geräte unter fünf Kilogramm in und über sensiblen Bereichen wie Menschenansammlungen, Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten oder obere Bundes- und Landesbehörden.

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von fünf Kilogramm dagegen ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich.

 

http://www.coess.org/newsroom.php

 


 

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